Inkrafttreten des Bebauungsplans „Schöckinger Weg“
icon.crdate28.11.2024
Der Gemeinderat der Gemeinde Hemmingen hat am 26. November 2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Schöckinger Weg“ gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) i.V.m. § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) im beschleunigten Verfahren nach § 215a BauGB als Satzung beschlossen.
Das Plangebiet liegt am südlichen Ortsrand der Gemeinde Hemmingen im Gewann Schöckinger Weg. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird im Norden durch die Bebauung südlich der Pestalozzistraße, im Westen durch die Theodor-Heuss-Straße und im Osten durch die Alte Schöckinger Straße begrenzt und erstreckt sich nach Süden bis ungefähr auf Höhe der in diesem Bereich angesiedelten landwirtschaftlichen Hofstelle, Theodor-Heuss-Straße 29. Für den Geltungsbereich ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplans in der Fassung vom 26.11.2024 maßgebend. Der Planbereich ist im folgenden Planausschnitt dargestellt:
Der Bebauungsplan, einschließlich der örtlichen Bauvorschriften, tritt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan besteht aus dem zeichnerischen und dem Textteil, einschließlich der örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan sowie der Begründung, jeweils in der Fassung vom 26.11.2024.
Die vollständigen Unterlagen zum Bebauungsplan, einschließlich der Anlagen, können im Rathaus der Gemeinde Hemmingen, beim Bauamt im 2. Obergeschoss, Zimmer 29, Schloss 1, 71282 Hemmingen, während der Öffnungszeiten oder nach Terminvereinbarung eingesehen werden.
Weiterhin können die Unterlagen zum Bebauungsplan „Schöckinger Weg“ über das Ratsinformationssystem auf der Homepage der Gemeinde Hemmingen bzw. direkt über den Link https://hemmingen-sitzungsdienst.komm.one/bi/vo0050.asp?__kvonr=5045 abgerufen werden.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Formvorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Hemmingen, 28.11.2024
Thomas Schäfer
- Bürgermeister -
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