Hochwassergefahren – gesetzliche Pflicht zur Eigenvorsorge. Worauf Bürger (k)einen Anspruch haben
Zunächst ist es wichtig, sich darüber bewusst zu sein, dass Hochwasser jeden treffen kann. Selbst wenn sich der Wohnsitz nicht in unmittelbarer Nähe eines Flusses befindet, besteht dennoch die Möglichkeit, Schaden durch Folgen von z.B. Starkregen zu nehmen. Das Wasserhaushaltsgesetz (§ 5 Abs. 2 WHG) besagt daher, dass jede potentiell vom Hochwasser betroffene Person „[…] im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet [ist], geeignete Vorsorgemaßnahmen […] zu treffen […].“
Jede Bürgerin bzw. jeder Bürger kann anhand der sogenannten Hochwassergefahrenkarten prüfen, inwieweit ihr Haus betroffen ist. Diese Karten zeigen grafisch dargestellte Hochwasserszenarien auf, sowie wie tief und an welchen Orten das Wasser stehen würde. Die Karten können u.a. im Internet unter https://udo.lubw.baden-wuerttemberg.de eingesehen werden.
Wer sich in Sicherheit wiegt, weil er glaubt, Hochwasserschutz sei Aufgabe der Kommune, und diese hätte schon in „ausreichendem“ Umfang Schutzmaßnahmen umgesetzt, sollte bedenken, dass ein absoluter Schutz nicht möglich ist. Extremereignisse von nicht planbaren Ausmaßen, Dammbrüche, Verstopfungen von Durchlässen etc. und damit einhergehenden Überflutungen sind schwer planbar. Und wer meint: „Meine Versicherung wird das im Notfall schon regeln.“, der ist angeraten zu überprüfen, ob die bestehende Gebäude- oder Hausratversicherung auch den Schutz vor Elementarschäden beinhaltet. Wenn nicht, dann kann eine ergänzende Elementarschadensversicherung diese Lücke schließen.
Hochwasserschutz ist also eine Gemeinschaftsaufgabe von (potentiell) Betroffenen und Kommunen. Nur so lassen sich Schäden vermeiden – oder zumindest mindern. Die Aufgabe der öffentlichen Verwaltung ist dabei, Bürger zu informieren, Gefahrenabwehr und Katastrophenschutz zu organisieren, technische Schutzmaßnahmen umzusetzen, hochwasserangepasstes Planen, Bauen und Sanieren zu steuern sowie die Bauleitplanung zu optimieren und anzupassen. Die Pflicht zur privaten Eigenvorsorge umfasst Schutzmaßnahmen an Häusern und Anlagen, Versicherungen und insbesondere korrektes Verhalten im Hochwasserfall.
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