Gemeinderätliche Ausschüsse
Der Gemeinderat hat in §4 seiner Hauptsatzung geregelt, dass 2 Ausschüsse, ein Verwaltungsausschuss (VA) und ein Ausschuss für Umwelt und Technik (AUT), bestehend aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und neun weiteren Mitgliedern des Gemeinderats eingerichtet, werden.
Der Geschäftskreis des Verwaltungsausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete:
- 1.1 Personalangelegenheiten, Allgemeine Verwaltungsangelegenheiten,
- 1.2 Finanz- und Haushaltswirtschaft einschließlich Abgabenangelegenheiten
- 1.3 Schulangelegenheiten, Kindergartenangelegenheiten,
- 1.4 soziale und kulturelle Angelegenheiten,
- 1.5 Gesundheits- und Veterinärangelegenheiten, Zuchttierhaltung,
- 1.6 Marktangelegenheiten,
- 1.7 Verwaltung der Liegenschaften der Gemeinde einschließlich der Waldbewirt- schaftung, Jagd, Fischerei und Weide.
In seinem Geschäftskreis entscheidet der Verwaltungsausschuss über:
- 2.1 die Ernennung, Einstellung, Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Beamten bis einschließlich Besoldungsgruppe A 10 und von und von Beschäftigten in der Entgeltgruppe E 9 sowie S 9 – S 16, soweit es sich nicht um Aushilfskräfte handelt;
- 2.2 die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Frei- gebigkeitsleistungen von mehr als 1.000,-- €, aber nicht mehr als 5.000,-- € im Einzelfall,
- 2.3 die Stundung von Forderungen bis zu 12 Monaten von mehr als 20.000,-- € bis höchstens 75.000,-- €,
- 2.4 den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde oder die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Verglei- chen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall mehr als 3.000,-- € aber nicht mehr als 15.000,-- € beträgt,
- 2.5 die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten einschließlich der Ausübung vertraglicher Vorkaufsrechte im Wert von mehr als 20.000,-- €, aber nicht mehr als 75.000,-- € im Einzelfall,
- 2.6 Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bei einem jährlichen Mietwert oder Pachtwert von mehr als 3.000,-- €, aber nicht mehr als 15.000,-- € im Einzelfall, bei der Vermietung gemeindeei- gener Wohnungen in unbeschränkter Höhe,
- 2.7 die Veräußerung von beweglichem Vermögen von mehr als 5.000,-- €, aber nicht mehr als 25.000,-- € im Einzelfall.
Der Geschäftskreis des Ausschusses für Umwelt und Technik umfasst folgende Aufgabengebiete:
- 1.1 Bauleitplanung und Bauwesen (Hoch- und Tiefbau, Vermessung),
- 1.2 Versorgung und Entsorgung,
- 1.3 Straßenbeleuchtung, technische Verwaltung der Straßen, Bauhof, Fuhrpark, 1.4 Verkehrswesen,
- 1.5 Feuerlöschwesen und Zivilschutz,
- 1.6 Friedhofs- und Bestattungsangelegenheiten,
- 1.7 technische Verwaltung gemeindeeigener Gebäude
- 1.8 Sport-, Spiel-, Bade-, Freizeiteinrichtungen, Park- und Gartenanlagen,
- 1.9 Umweltschutz, Landschaftspflege und Gewässerunterhaltung.
In seinem Geschäftskreis entscheidet der Ausschuss für Umwelt und Technik über:
- 2.1 die Erklärung des Einvernehmens der Gemeinde bei Entscheidungen
- 2.1.1 die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre (§ 14 Abs.2 BauGB),
- 2.1.2 die Zulassung von Ausnahmen und die Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (§ 31 BauGB),
- 2.1.3 die Zulassung von Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungs- planes (§§ 33 und 36 BauGB),
- 2.1.4 die Zulassung von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§§ 34 und 36 BauGB),
- 2.1.5 die Zulassung von Vorhaben im Außenbereich (§§ 35 und 36 BauGB), wenn die jeweilige Angelegenheit für die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder besonderer Wichtigkeit ist,
- 2.2 die Stellungnahme der Gemeinde nach § 55 Landesbauordnung –LBO-,
- 2.3 die Entscheidung über die Ausführung eines Bauvorhabens (Baubeschluss) und die Genehmigung der Bauunterlagen sowie die Anerkennung der Schlussabrechnung (Abrechnungsbeschluss) bei voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Gesamtbau- kosten von nicht mehr als 150.000,-- € im Einzelfall,
- 2.4 die Entscheidung über die Vergabe der Lieferungen und Leistungen für die Bauaus- führung bei voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Baukosten von mehr als 30.000,-- €, jedoch nicht mehr als 150.000,-- € im Einzelfall,
- 2.5 planerische Leistungen und Gutachten bei voraussichtlichen Honorarkosten von mehr als 5.000,-- €, jedoch nicht mehr als 25.000,-- € im Einzelfall soweit nicht Nr. 2.3 bzw. 2.4,
- 2.6 Anträge auf Zurückstellung von Baugesuchen und von Teilungsgenehmigungen gemäß § 15 BauGB,
- 2.7 die Erteilung von Genehmigungen und Zwischenbescheiden für Vorhaben und Rechtsvorgänge gemäß §§ 144, 145 und 169 Abs. 1 Nr. 5 BauGB.
Darüber hinaus kann der Gemeinderat zur Vorberatung seiner Verhandlungen oder einzelner Verhandlungsgegenstände kann der Gemeinderat beratende Ausschüsse bestellen
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