Öffentliche Bekanntmachungen: Gemeinde Hemmingen

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Öffentliche Bekanntmachungen

Hauptbereich

Öffentliche Bekanntmachungen

Hier finden Sie aktuelle Veröffentlichungen und amtliche Bekanntmachungen der Gemeinde Hemmingen.

Beigefügt ist stets ein PDF mit qualizierter Signatur, das die öffentliche Bekanntmachung rechtssicher dokumentiert.

Öffentliche Bekanntmachung vom 12.06.2024 - Flurbereinigung Ditzingen-Heimerdingen (Südumfahrung)

Öffentliche Bekanntmachung vom 27.05.2024: Sitzung Zweckverband Laiblinger Weg am 06.06.2024

Öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung der Wahl zum Europäischen Parlament - Europawahl - und der Wahl des Gemeinderats, der Wahl des Kreistags und der Mitglieder der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart am 09.06.2024

Amtliche Bekanntmachung der Veröffentlichung des Bebauungsplanentwurfs "Schöckinger Weg"

Öffentliche Bekanntmachung: Satzung Zweckverband "Laiblinger Weg" - 29.04.2024

Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament - Europawahl - und für die Wahl des Gemeinderats, des Kreistags und der Mitglieder der Regionalversammlung des VRS am 09.06.2024

Gemeinderatswahl 2024; Öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge

Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgaben (Bekanntmachungssatzung) vom 19.03.2024

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i.V.m. § 1 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (DVO-GemO), in der jeweils geltenden Fassung, hat der Gemein- derat der Gemeinde Hemmingen in seiner Sitzung am 12.03.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Hemmingen werden gemäß
§ 1 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung (DVO GemO), soweit keine sondergesetzlichen Bestimmungen bestehen, durch Bereit- stellung im Internet auf der Website der Gemeinde Hemmingen unter www.hemmingen.de durchgeführt.
Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag der Bereitstellung.

 

(2) Die öffentlichen Bekanntmachungen können während der Sprechzeiten der Geschäftsstelle Gemeinderat der Gemeinde Hemmingen (Münchinger Straße 5, 71282 Hemmingen) kostenlos eingesehen werden und sind dort gegen Kostenerstattung als Ausdruck zu erhalten. Ferner können Ausdrucke der öffentlichen Bekanntmachungen unter Angabe der Bezugsadresse gegen Kostenerstattung auch zugesandt werden.

 

(3) Sofern sondergesetzliche Bestimmungen eine Durchführung von öffentlichen Bekanntmachungen auf der Website ausschließen, erfolgt abweichend von Absatz 1 die Veröffentlichung von Bekanntmachungen durch Einrücken in das eigene Amtsblatt der Gemeinde Hemmingen „Hemmingen Aktuell“, sowie ergänzend durch Bereitstellung im Internet gemäß Absatz 1.In diesem Fall ist die öffentliche Bekanntmachung an dem Tag erfolgt, an dem der Bekanntmachungstext im Amtsblatt der Gemeinde Hemmingen veröffentlicht ist.

 

§ 2 Ortsübliche Bekanntmachung und Bekanntgabe

(1) Ortsübliche Bekanntmachungen der Gemeinde Hemmingen erfolgen, soweit keine son- dergesetzlichen Bestimmungen bestehen, durch Bereitstellung im Internet auf der Website der Gemeinde Hemmingen unter www.hemmingen.de. Unter die ortsüblichen Be- kanntmachung nach Satz 1 fallen auch öffentliche Bekanntgaben und ortsübliche Bekanntgaben. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag der Bereitstellung.

(2) Zu Informationszwecken sollen ortsübliche Bekanntgaben zur Einberufung von Sitzungen des Gemeinderats, dessen Ausschüsse u.ä.ergänzend durch Einrücken im Amtsblatt der Gemeinde Hemmingen “Hemmingen Aktuell” veröffentlicht werden.

 (3) Soweit sondergesetzliche Bestimmungen einer ortsüblichen Bekanntmachung der Gemeinde Hemmingen im Internet entgegenstehen, erfolgt diese durch Einrücken im Amtsblatt der Gemeinde Hemmingen “Hemmingen Aktuell”. Dies gilt auch, wenn sonder- gesetzliche Bestimmungen eine zusätzliche Bereitstellung im Internet vorsehen. In diesem Fall ist die ortsübliche Bekanntmachung an dem Tag erfolgt, an dem der Bekanntmachungstext im Amtsblatt der Gemeinde Hemmingen “Hemmingen Aktuell” erfolgt ist.

 

§ 3 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Hemmingen vom 07.05.2002 außer Kraft.

  

Ausgefertigt

Hemmingen, den 19.03.2024

 

Thomas Schäfer

(Bürgermeister)

 

Signierte und zertifizierte PDF-Datei

Öffentliche Bekanntmachung des Widerspruchsrechts gegen Datenübermittlungen aus dem Melderegister vom 22.02.2024

  1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen
    Gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten sogenannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. Die Wahlberechtigten haben gemäß § 50 Absatz 5 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.
     
  2. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten zum Zwecke der Information der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger bei Wahlen und Abstimmungen
    Bei Wahlen und Abstimmungen, an denen auch ausländische Unionsbürgerinnen und Unionsbürger teilnehmen können, dürfen die Meldebehörden die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten (Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache) sowie die Angaben über die Staatsangehörigkeit nutzen, um ihnen Informationen von Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zuzusenden, vgl. § 2 Absatz 3 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG). Die betroffenen Personen haben gemäß § 50 Absatz 5 BMG das Recht der Nutzung ihrer Daten zu widersprechen.
     
  3. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und gegen die Datenübermittlung an das Staatsministerium
    Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde gemäß § 50 Absatz 2 BMG Auskunft erteilen über den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus gemäß § 9 Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon umfasst sind zum Beispiel der Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, die Anschrift sowie das Datum und die Art des Jubiläums. Die betroffenen Personen haben gemäß § 50 Absatz 5 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.
     
  4. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
    Gemäß § 50 Absatz 3 BMG darf die Meldebehörde Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über deren Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Die betroffenen Personen haben gemäß § 50 Absatz 5 BMG das Recht, der Übermittlung der Daten zu widersprechen.
     
  5. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
    Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: Familienname, Vornamen und die gegenwärtige Anschrift. Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, gemäß § 36 Absatz 2 BMG, der Datenübermittlung zu widersprechen.
     
  6. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft
    Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 BMG, § 6 BW AGBMG und § 14 Meldeverordnung aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften. Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die Datenübermittlung umfasst zum Beispiel Angaben zu Vor- und Familiennamen, früheren Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht oder derzeitige Anschriften. Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten, die für Zwecke des Steuererhebungsrechts benötigt werden. Diese Zweckbindung wird der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft als Datenempfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.

Ein Online-Formular zur Ausübung des Widerspruchsrechts ist auf der Homepage der Gemeinde Hemmingen im Bürgerserviceportal (portal.hemmingen.de) hinterlegt oder über den Kurzlink hemmingen.link/widerspruch auffindbar. Das Formular kann online ausgefüllt, muss allerdings anschließend ausgedruckt und unterschrieben werden. Der Widerspruch kann dann persönlich, postalisch oder per E-Mail bei der Gemeindeverwaltung Hemmingen, Münchinger Straße 5, 71282 Hemmingen oder per E-Mail (einwohnermeldeamt(@)hemmingen.de) eingelegt werden. Sie erhalten die Vordrucke auch im Einwohnermeldeamt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

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